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Aktualisiert: 4. Oktober 2010, 18.00 Uhr

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Aus dem Bezirk NRW vom 5. Februar 2006:

Info-Sitzung: Einführung in das Urheberrecht


Sitzung zum Urheberrecht in Dortmund
Sitzung zum Urheberrecht in Dortmund
Sitzung zum Urheberrecht in Dortmund
Sitzung zum Urheberrecht in Dortmund
Sitzung zum Urheberrecht in Dortmund

Welche Musik umfasst der Pauschalvertrag mit der GEMA? Wofür zahle ich Lizenzgebühren an wen? Und wann sind Werke frei benutzbar? Diese und andere Fragen waren Anlass für eine Sitzung in der Dortmunder Verwaltung. Dazu waren Bezirksältester Fritz Nicolaus von Verlag Friedrich Bischoff und Dr. Jürgen Brandhorst, beide Mitglieder der NAKI-Arbeitsgruppe "Urheberrecht" eingeladen worden. Sie erläuterten dabei unter anderem den Umgang mit geschützter Musik.

Teilnehmer des Treffens waren, neben Verwaltungsleiter Bischof Horst Krebs und GEMA-Beauftragtem Michael Thews, Vertreter der vom Urheberrecht betroffenen Arbeitsgruppen der Neuapostolischen Kirche NRW. So vertrat Bezirksältester Wolfgang Lack mit einigen weiteren Mitarbeitern die Musikgruppe, Stefan Vis das Jugend-Sinfonieorchester und Günter Lohsträter den Internetauftritt der Gebietskirche. Auch zwei Vertreter des JO-Teams ließen sich über die Grundzüge des Urheberrechts informieren.

Was schützt das Urheberrecht?

Jürgen Brandhorst begann mit den gesetzlichen Grundlagen, dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Geschützt sind unter anderem Sprachwerke, Werke der Musik, Lichtbildwerke, Filmwerke sowie Bearbeitungen (zum Beispiel von Musik). Werke im Sinne des Gesetzes sind nur persönliche, geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Bedeutet: Niemand kann sich die Tonleiter schützen lassen, sondern nur eigene Musikkreationen. Das Urheberrecht schützt den Urheber dabei in seinen geistigen, persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes (§ 11 UrhG). Die meisten Urheber im musikalischen Bereich lassen ihre Interessen jedoch die GEMA beziehungsweise ihre Verlage vertreten.

Wahrnehmung der Urheberrechte


Welche Rechte hat der Urheber an seinem Werk? Die Wichtigsten: Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht, Aufführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Letzteres ist im Gesetzestext näher definiert: „… das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist“. Damit ist dann schlicht die Verbreitung über das Internet gemeint. Weitere Punkte sind: Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger sowie die Wiedergabe von Funksendungen. Der Urheber kann diese Rechte selbst oder durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen. In Deutschland vertritt die GEMA 99,9 Prozent aller Musik-Urheber – allerdings nur innerhalb gewisser Grenzen.

Vier Grundregeln des Urheberrechts

1. Grundregel: Der Urheber hat ausschließlich das Recht, sein Werk körperlicher Form zu verwerten beziehungsweise in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Mit anderen Worten: Der Urheber muss vor jeder Nutzung um Erlaubnis gefragt werden!

2. Grundregel: Der Urheber hat das Recht auf eine „angemessene Vergütung“ für jede Nutzung seiner Werke. Mit anderen Worten: Der Urheber muss für jede Nutzung seiner Werke bezahlt werden!

Aus den ersten beiden Regeln „Fragen und Bezahlen“ ergeben sich die Arbeiten und Aufgaben von Verwertungsgesellschaften wie der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte GEMA (Musik), VG WORT (Autoren, Journalisten), VG Bild-Kunst (Fotografen), der GVL und der VG Musikedition.

3. Grundregel:
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Eine Folge dessen ist, dass der Urheber die Veränderung eines Werkes auch verbieten darf, wenn diese seine persönlichen Interessen an dem Werk gefährden. Das gilt nicht nur für das Umschreiben von Noten, sondern auch für das Vertonen von Texten, das Vertanzen von Musikwerken und der Benutzung von Musikwerken für die Filmuntermalung.

Aktuelle Verzögerung der Jugendtags-DVDs

Aus dem letzten Punkt resultieren auch die Probleme bei der GEMA-Genehmigung der aktuellen Jugendtags-DVDs. Für jedwede Musik auf der DVD (und auf dem Jugendtag gab es davon jede Menge) müssen die Urheber jeweils der Nutzung für einen Film zustimmen. Viele Musikverlage machen die Nutzung auch von dem Inhalt des Films abhängig. Diese Entscheidung trifft nicht die GEMA. Deshalb müssen Filmproduzenten die Antworten der Musikverlage abwarten, bevor die DVD mit den genehmigten Stücken in die Produktion gehen kann. Und natürlich lassen sich viele Verlage die Genehmigung zur „Bearbeitung oder Umgestaltung“ entsprechend vergüten – insbesondere im Bereich der Unterhaltungsmusik. Fazit: Das Verfahren lässt sich nur geringfügig beschleunigen und kann mehrere Monate dauern.

4. Grundregel:
Das Urheberrecht gilt zu Lebzeiten und weitere 70 Jahre nach dem Todesjahr des Urhebers. Verwandte Schutzrechte Weitere verwandte Schutzrechte sind: Wissenschaftliche Ausgaben und Erstausgaben von Werken (25 Jahre nach Erscheinen), Schutz des ausübenden Künstlers (50 Jahre nach der Darbietung), Schutz des Veranstalters (25 Jahre), Schutz des Herstellers von Tonträgern (50 Jahre nach Erscheinen) und Schutz der Lichtbilder (50 Jahre nach Erscheinen).

Schranken des Urheberrechts


Der Gesetzgeber definiert den Begriff der Öffentlichkeit folgendermaßen: „Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

Private Vervielfältigung


In diesem Zusammenhang erlaubt der Gesetzgeber die private Vervielfältigung für einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern dies nicht Erwerbszwecken dient und nicht eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage verwendet wird. Der letzte Satz ist nach dem Aufkommen der illegalen Tauschbörsen im Internet im Gesetz ergänzt worden. Wenn dagegen der Käufer einer CD also eine Kopie für die Eltern oder Großeltern erstellt, ist dies gestattet.

Wenn ein Jugendleiter allerdings Kopien für jeden seiner zehn Jugendlichen anfertigt, sind das keine „einzelnen Vervielfältigungen“ mehr. Ebenso ist die Grenze der Erlaubnis erreicht, wenn der Empfänger der Kopie den Rohling oder die Unkosten bezahlt. Eine private Vervielfältigung darf aber auch durch einen anderen hergestellt werden, wenn dies unentgeltlich erfolgt.

Sonderfall Musiknoten

Es gibt jedoch auch Sonderfälle: Graphische Aufzeichnung von Werken der Musik (also Musiknoten) oder die vollständige Vervielfältigung eines Buches oder einer Zeitschrift dürfen nur folgendermaßen vorgenommen werden: Durch Abschreiben, mit Einwilligung des Berechtigten, zum eigenen Gebrauch (wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt) oder zur Aufnahme in ein eigenes Archiv (wenn dies geboten ist und als Vorlage ein eigenes Werkstück benutzt wird.).

Die Vervielfältigungstücke dürfen jedoch weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
Heißt: Ein Orgelspieler darf sich (ohne Genehmigung) keine Kopien von wertvollen Noten anfertigen und aus ihnen in der Kirche spielen, um das wertvolle Original zu schützen.

Rechte der NAK (GEMA-Pauschalvertrag)

Die Neuapostolische Kirche hat einen Rahmenvertrag mit der GEMA abgeschlossen und damit das gesamte Repertoire der GEMA an E-Musik (ernster Musik) erworben. Damit sind Aufführungen von Musik im Gottesdienst (auch Traugottesdienst, Trauerfeiern) und die Aufführung von Musik bei Konzerten und sonstigen Veranstaltungen (Kinder-, Jugend- und Seniorengottesdienste, Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit, Gemeindefeste, Ausflüge) abgegolten. So darf ein Chor auch ganz legal bei einem Kranken im Pflegezimmer Lieder aus der Mappe vortragen. Abgegolten ist auch die Wiedergabe von Musik mittels Ton- und Bildtonträgern, fernseh- und Hörfunkgeräten, Kassetten- und Videorekordern sowie elektronischen Datenträgern im Rahmen kirchlicher Veranstaltungen. Auch die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke ist im Rahmen der kirchlichen Arbeit möglich. Beispielsweise darf der Chorleiter während der Probe Aufnahmen für sich und den Vize-Dirigenten machen – jedoch nicht für alle Sänger.

Grenzen des Pauschalvertrags


Nicht im Vertrag enthalten ist dagegen die Aufführung und Wiedergabe von Unterhaltungsmusik. So zählen auch Gospel und moderne Kirchenmusik zur so genannten U-Musik. Auch alle weiteren Urheberrechte sind nicht vom Rahmenabkommen mit der GEMA erfasst: Das Kopieren von Noten, das Recht, Werke zu bearbeiten, Ton- und Bildtonträger in größerer Zahl herzustellen.

Bedeutet: Wenn bei einer Seniorenstunde im Mehrzweckraum der Kirche (= eine öffentliche Veranstaltung) im Hintergrund Volksmusik aus dem Ghetto-Blaster dröhnt, dann ist dies nicht vom Rahmenvertrag mit der GEMA abgedeckt und somit ohne Anmeldung bei der GEMA nicht erlaubt.

Konzertprogramme einreichen

Die NAK hat im Rahmen des Pauschalvertrags die Pflicht, die in Gottesdiensten verwendete Musik statistisch nachzuweisen. Dies wird zentral organisiert. So stellt die GEMA die Weiterleitung der Zahlungen an die betreffenden Urheber sicher. Wichtig für die Arbeit in den Gemeinden ist die Einreichung von Programmen aller Veranstaltungen, die kein Gottesdienst sind. Diese werden zentral in Hamburg gesammelt und ausgewertet. „Nur durch das Einreichen der Musikprogramme kann die Weiterleitung der bereits gezahlten Vergütung an die betreffenden Urheber sichergestellt werden“, betonte Jürgen Brandhorst.

Der NAK entstünden dadurch keine weiteren Kosten, sie habe ja bereits gezahlt. Wenn die Programme jedoch nicht gemeldet werden, dann geht das Geld auch an Künstler, die keine Kirchenmusik herstellen. „Dann bekommt Dieter Bohlen Zahlungen der NAK“, brachte es ein Teilnehmer scherzhaft auf den Punkt.

Musik im Internet

Durch einen Zusatz im Pauschalvertrag mit der GEMA ist es mittlerweile gestattet, E-Musik auf offiziellen Kirchenseiten zu veröffentlichen. Allerdings muss vorher die Genehmigung des Urhebers eingeholt werden.

Weitere Punkte besprochen

Bei der Sitzung besprachen die Teilnehmer auch weitergehende Urheberrechtsfragen, außerhalb des musikalischen Bereichs. Nachfolgend einige Punkte: - Predigten sind geschützte Sprachwerke. Sie dürfen ohne Genehmigung nicht eins zu eins übernommen und abgedruckt/veröffentlicht werden. Gegen Auszüge (Zitate) ist jedoch nichts einzuwenden. - Lebensgeschichten dürfen (außer bei Personen des öffentlichen Interesses, in der NAK ab Apostel aufwärts) nicht ohne Genehmigung veröffentlicht werden. - Für Musiknoten gilt praktisch grundsätzliches Kopierverbot - Für dramatische Musik (Musical, Theater, …) ist die GEMA nicht zuständig

Eine Empfelung zur weiterführenden Lektüre ist folgendes Lehrbuch: Gernot Schulze: Meine Rechte als Urheber. Urheber und Verlagsrecht, 5. Auflage, dtv 2004, ISBN 3.423-05291-0, 11,50 Euro.



Bisherige Besucherkommentare:

1: Klaus aus Schwabenland
vom 6. Februar 2006, 21.37 Uhr
Danke für diesen informativen Bericht.
2: Dietmar aus re
vom 7. Februar 2006, 12.13 Uhr
Toller Artikel! Informativ und längst überfällig da die Gerüchteküche gerade über die Jugendtag DVD mächtig kocht!
Ãœbrigens wo ist eigentlich das eingenommen Geld der DVD`s?

Was vielleicht hier noch gefehlt hat ist der Hinweis, dass es hier bei nur und ausschließlich um kommerzielle Nutzung von uhrheberrechtes geschützte Werke, wie bei der Jugendtag DVD, geht!

Will man seine Eigenproduktionen Verschenken sieht de GEMA hier besondere Regelungen vor!
Gerne nach zu lesen bei www.gema.de.
Ebenso ist die Regel etwas anders bei Berichterstattung und Reportagen.
Ãœbrigens das ein Uhrheber bezahlt werden muss ist auch so nicht unbedingt zwangsweise so!
Mann denke da an Benefiz DVD`s und CD`s wo Uhrheber auf ihre Einahmen verzichten können und dürfen….!
3: Heiner aus Alsdorf
vom 7. Februar 2006, 13.02 Uhr
Danke für die wohl schon überfällilge Info zur GEMA.
Hätte man früher an solches gedacht, wäre eine so ärgerliche Panne wie mit der Jugendtags-DVD vermeidbar gewesen. So bleibt zumindest ein fader Nachgeschmack was den Verbleib der eingezahlten Gelder betrifft. Hier ist es allerhöchste Zeit für eine allumfassende Information!
4: JO-Team aus NRW
vom 7. Februar 2006, 13.25 Uhr
Hallo Dietmar & Heiner,
um allen Missverständnissen vorzubeugen: Die Jugendtag-DVDs erscheinen auf jeden Fall! Leider hat und wird sich die Produktion noch weiter verzögern, bis die Genehmigungen aller Urheber eingetroffen sind. Hintergrund sind, wie im Text beschrieben, die Anfragen bezüglich des Nutzungsrechts bei den Verlagen, die länger dauern, als ursprünglich gedacht.
Das Problem ist dabei insbesondere die Masse an Unterhaltungsmusik auf dem letzten Jugendtag, die bei der Genehmigung Probleme macht. Bei der kommenden DVD wird das Produktions-Team daraus gelernt haben und die Zahl der verwenden Musikstücke limitieren.
Dabei sehen wir die DVD-Produktion nicht als "Panne". Eine Panne ist höchstens die Verzögerung, die niemand in dieser Länge vorausgesehen hat.

Das eingenommene Geld lagert derweil gut verzinst auf einem Konto. Die Zinsen kommen letztendlich - genau wie die restlichen Erlöse - dem Projekt "Jugend hilft Jugend" zugute.

Bei weiteren Fragen steht euch das JO-Team jederzeit - auch per E-Mail - zur Verfügung.
5: Kai Berkefeld aus Hannover-Nord Gemeinde Langenhagen
vom 7. Februar 2006, 19.04 Uhr
Vielen Dank für die "Info"
6: Eko aus Jabar, Indonesien
vom 8. Februar 2006, 04.29 Uhr
Toller Bericht! Das ist eine wertvoler und informativer Artikel fuer mich. Ich erwarte viele andere Bericht von JO!
Ein Gotteskind aus Bandung, Indonesien
7: Micha aus Berlin/Brandenburg
vom 8. Februar 2006, 12.02 Uhr
ups..., da hab ich ja noch rechtzeitig gelesen, dass ich mich mit meiner Orgel-CD, die ich für Viele erstellen will und auf der auchvon mir bearbeitetet Stücke enthalten sind, schön ins rechtliche Abseits manövriert hätte. Puh...also ran an die Verlage...
Vielen Dank
8: Jürgen Steffen aus Herford
vom 9. Februar 2006, 11.36 Uhr
Bin ein" junger" Alter,leite einen Seniorenchor. Singen häufig im Pflegeheim. Nach dem vortragen von E-Liedern wird oft spontan von den Bewohnern der Wunsch nach Vortrag und mitsingen dürfen von Volksliedern ( Das Wandern ist des Müllers Lust u. a. ) geäussert. Soll ich ablehnen oder den Wunsch erfüllen ? Liebe Grüsse !
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Hallo Jürgen, wir sind nun keine GEMA-Experten, haben aber am Wochenende einiges dazugelernt. Aus dem was wir wissen, würde ich deine Frage (ohne Garantie) so beantworten: Der Urheber des Liedes ist sicherlich schon 70 Jahre tot. Deshalb ist das Singen solcher Lieder mit Sicherheit kein Problem. Schwierig wird es, wenn der Chor den aktuellen Michael Jackson-Song mit den Senioren singt. Dein JO-Team
9: Natalie aus NRW
vom 9. Februar 2006, 11.53 Uhr
Das würde mich auch mal interessieren...

Muß ich jetzt die GEMA von A-Z kennen um bei Opas 70. Geburtstag in einem Saal eines Restaurant ungestraft CD`s im Hintergrund laufen zu lassen?

Was passiert bei einem Polterabend wo nicht nur die Verwandtschaft sondern Freunde, Arbeitskollegen, Nachbarn da sind? Muß ich da auch Gebühren an die GEMA abdrücken?

Ich zahl ja Geb. beim Kauf der CD ;) aber das dient doch nur privaten Zwecken. Ist N Polterabend in dem Umfang in einer gemieteten Räumlichkeit mit so vielen versch. Leuten noch privat?

Wo bekomme ich Informationen ohne das die GEMA mich gleich auf dem Kieker hat?
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Linktipp: www.gema.de. Dein JO-Team
10: Susi aus Do-Ost
vom 9. Februar 2006, 13.48 Uhr
Hallo,
danke für den Bericht. Was mich noch interessieren würde, wie ist das, wenn man vor dem GD auf der Orgel Stücke aus anderen Notenheften spielt, die nicht zum offiziellen Notenmaterial der NAK gehören?
Grüße
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Die NAK hat einen Rahmenvertrag mit der GEMA über die Nutzung von E-Musik (ernster Musik) in allen Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen abgeschlossen. Wenn es sich bei den Noten also um E-Musik handelt, keine Unterhaltungsmusik, ist das vom Vertrag gedeckt. Dein JO-Team
11: Andrea aus Aachen
vom 9. Februar 2006, 21.22 Uhr
Hey JO-Team...
Also ich find das mit dem Bericht ja schön und gut...aber wielange muss ich denn jetzt noch ungefähr auf meine DVD warten?
Grüße
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Hallo Andrea, leider noch so lange, wie die Musikfirmen brauchen, um der GEMA die Genehmigung für die Nutzung auf der DVD zu erteilen. Erst wenn die GEMA uns antwortet ist eine Produktion möglich. Der Vorgang läßt sich leider nicht beschleunigen.
Dein JO-Team
12: Daniel aus Berlin-Brandenburg
vom 12. Februar 2006, 00.43 Uhr
Betrifft neues Gesangbuch.
Einige Lieder in diesem Buch sind nicht für den gemischten Chor ausgelegt. Darf man diese Lieder für Chor bearbeiten?
Dankeschön!
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Hallo Daniel, bei dieser speziellen Frage können wir dir keine konkrete Antwort geben und verweisen nochmal auf den Grundsatz: Bei Bearbeitungen muss der Urheber gefragt werden.
Dein JO-Team
13: Olli aus Hamburg-West
vom 28. Februar 2006, 14.34 Uhr
Wenn in einem Ãœbertragungs-GD Chormusik aus "anderen" Noten, also nicht aus den NAK-Chorsammlungen, gesungen wird, so ist das vom GEMA-Vertrag gedeckt - richtig oder falsch ?
Spielt die Menge der Zuhörer (bei großen Übertragungs-GDs Tausende...) wirklich keine Rolle ?
Dankeschön und Grüße aus dem Norden
Olli
14: Klaus Scheller aus Dortmund-West
vom 9. März 2006, 10.52 Uhr
Hallo ihr lieben GEMA-Strategen!
Ich gehöre zwar nicht zum harten Kern eurer Altersklientel, finde euer Engagement für diese Fragen äußerst wichtig!
Als Liedermacher trage ich von Zeit zu Zeit ein Repertoire eigener songs mit meiner Gitarre vor. Unlängst habe ich das auch bei einer öffentlichen Veranstaltung der NAK getan, wobei es sich nicht um sog. "E-Musik" handelt.
Fragen:
- kann ich mich bei der GEMA schlau machen, ob
bestimmte Titel, die ich umarbeiten möchte,
vorgetragen werden können

- "amazing grace" hat den Autor John Newton mehr als 70 Jahre überlebt. Kann ich den Titel frei verwenden?

- kann ich meine eigenen religiösen Lieder (und sonstige) frei vortragen bzw. per CD privat weiter verkaufen?

Ich freue mich auf eure Antwort

herzliche Grüße und viel Mut und Erfolg

von KLAUS SCHELLER Gemeinde Dortmund-Kirchhörde
15: Caroline (17)
vom 2. April 2008, 17.03 Uhr
Hallo!
Wir wollten in der Schule das Musical "Die Schöne und das Biest" aufführen. Dazu ist zu sagen, dass wir keinerlei komerzielles Interesse an der Aufführung haben, sondern es nur um den Spaß an der Freude geht.
1. Dürfen wir das Musical aufführen?
2. Wenn nicht, kennt jemand die E-Mail-Adresse für die zuständigen Personen?

Antwort vom JO-Team:
Liebe Caroline, leider können wir dir da nicht weiterhelfen. Da müsstest du dich bitte an den Urheber des Stücks wenden. Dein JO-Team
 

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